Verein

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Statuten des Vereins Lenzbräu, Lenzburg

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Lenzbräu besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Förderung:

  1. der Herstellung und des Vertriebs von Bier und Produkten im Zusammenhang mit Bier
  2. von Veranstaltungen rund um das Thema Bier
  3. der Geselligkeit und der Kultur rund um Bier
Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Lenzburg AG. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Gönner- sowie Sponsorenbeiträge, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen ab 18 Jahren offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Art. 7a

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind jene Mitglieder, welche sich aktiv an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke beteiligen. Der Mitgliederbeitrag für ein Aktivmitglied beträgt jährlich CHF 20.-

Art. 7b

Passivmitglieder mit Stimmrecht können Mitglieder sein, welche sich nicht aktiv an Vereinstätigkeiten beteiligen wollen. Der Mitgliederbeitrag für ein Passivmitglied beträgt jährlich CHF 10.-

Art. 7c

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Art. 7d

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7e

Gönner bzw. Sponsoren sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein Lenzbräu ideell und mit regelmässigen oder unregelmässigen finanziellen Beiträgen unterstützen. Es können mit ihnen zu diesem Zweck Verträge abgeschlossen werden. Sie werden zur GV eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme wird durch den Vorstand entschieden. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Austritt. Ein Vereinsaustritt ist jeweils per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens bis zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden;
  • den Ausschluss aus «wichtigen Gründen» ohne deren Angabe. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein;
  • den Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
  • Stellungnahme zu Projekten auf der Tagesordnung;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16

Die ordentliche Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich im ersten Quartal nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • Begrüssung;
  • Wahl des Stimmenzählers;
  • Genehmigung Protokoll der letzten Generalversammlung;
  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Budget des Folgejahres;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • Traktanden von Mitgliedern eingereicht;
  • Verschiedenes / Umfrage.
Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlung aufnehmen.

Art. 19

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 20

Der Vorstand ist verantwortlich für die gesetzes- und statutenkonforme Führung der laufenden Geschäfte, die Umsetzung der Ziele des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Er vollzieht die Beschlüsse der Versammlung, plant, organisiert, entscheidet, delegiert und kontrolliert die Vereinsarbeit. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Ausnahme bilden die Mitglieder des Präsidiums und Vizepräsidiums, die auf Lebenszeit gewählt werden. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Art. 22

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
Art. 23

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder dem Präsidenten / der Präsidentin verpflichtet.

Art. 24

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Einberufung von Arbeitsgruppen / Organisations-Komitees für spezifische Aufgaben.
Art. 25

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 26

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 27

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Auflösung

Art. 28

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung mit einfachem Mehr über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der 2. Generalversammlung am 13.11.2020 in Lenzburg angenommen und ersetzen die Statuten von der Gründungsversammlung am 18.06.2019 in Lenzburg sowie alle seitherigen Versionen.

Ort, Datum: Lenzburg, 13.11.2020
Im Namen des Vereins
Die Präsidentin, der Vize-Präsident